Was bedeutet Geldwäsche?
Geldwäsche ist das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Gewinnen in den legalen Wirtschaftskreislauf. Geldwäsche ist eine Straftat nach § 261 StGB. Güterhändler sind nicht nur verpflichtet, Geldwäscheprävention durchzuführen, sondern Sie dient auch dem Interesse unserer Kunden. Die Verhinderung von Geldwäsche ist der Fa. Teutoburger Münzhandel GmbH auch ein großes Anliegen. Die Fa. Teutoburger Münzhandel GmbH will sicher sein, dass die gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich erfüllt werden, damit unsere Kundinnen und Kunden die Sicherheit haben, vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt zu sein.
Unterliegt die Fa. Teutoburger Münzhandel GmbH dem Geldwäschegesetz?
Die Fa. Teutoburger Münzhandel GmbH ist ein Güterhändler ( § 1 Abs. 9 GwG und § 2 Abs. 16 GwG), der mit hochwertigen Gütern (§ 1 Abs. 10 GwG) handelt. Sie unterliegt damit den Pflichten des Geldwäschegesetzes.
Werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fa. Teutoburger Münzhandel GmbH regelmäßig geschult?
Ja, unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden regelmäßig geschult und sind verpflichtet die gesetzlichen und internen Vorgaben zur Geldwäscheprävention umzusetzen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Zuverlässigkeit (§ 1 Abs 20 GwG) verpflichtet.
Welche Sorgfaltspflichten muss die Fa. Teutoburger Münzhandel GmbH erfüllen?
Zur Verhinderung von Geldwäsche unterhält die Fa. Teutoburger Münzhandel GmbH ein Risikomanagementsystem (§ 4 GwG) mit verschiedenen internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) und ist zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Kundinnen und Kunden verpflichtet, wie u.a. die Identifizierung des Vertragspartners (§ 10 GwG).
Welchen Sorgfaltspflichten muss die Fa. Teutoburger Münzhandel GmbH ihren Kundinnen und Kunden gegenüber nachkommen?
Oberstes Gebot ist das „Know Your Customer“ – Prinzip. Sowohl beim Ankauf von Münzen, Medaillen oder Edelmetallen als auch beim Verkauf, ist die Fa. Teutoburger Münzhandel GmbH verpflichtet, den Hintergrund ihrer Kundinnen und Kunden zu hinterfragen. Die gesetzlichen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kundinnen und Kunden sind unter § 10 GwG nachzulesen. Hierzu gehört insbesondere die Identifizierung des Geschäftspartners (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG).
Wann besteht eine Identifizierungspflicht?
Für die Fa. Teutoburger Münzhandel GmbH besteht abhängig von bestimmten Wertgrenzen eine Identifizierungspflicht (§ 10 Abs. 6a GwG). Zur Identifizierung müssen bestimmte Daten erhoben werden (§ 11 Abs. 4 GwG). Die Richtigkeit der Angaben wird anhand eines Ausweisdokumentes überprüft (§ 12 GwG), das auch zu kopieren ist.
Treten bei oder vor Geschäftsabschluss Umstände auf, die unabhängig von einer Wertgrenze, den Verdacht von Geldwäsche begründen könnten, muss wertunabhängig um eine Identifizierung gebeten werden.
Bin ich als Kundin oder Kunde verpflichtet seitens der Fa. Teutoburger Münzhandel GmbH Daten auf Verlangen herauszugeben?
Ja, die Fa. Teutoburger Münzhandel GmbH ist verpflichtet, die Kundinnen und Kunden zu identifizieren und die erhobenen Daten anhand eines Ausweises zu überprüfen. Dabei muss auch eine Kopie des Ausweises angefertigt und gespeichert werden (§ 8 Absatz 2 Satz 2 GwG). Sie sind gesetzlich verpflichtet, diese Daten auf Verlangen den Mitarbeiterrinnen und Mitarbeitern bereit zu stellen (§ 11 Absatz 6 GwG).
Welche Folgen können die Verweigerung zur Identifizierung auslösen?
Wird die Identifizierung verweigert, ist dies ein Indiz für einen Geldwäscheverdacht und die Fa. Teutoburger Münzhandel GmbH kann verpflichtet sein, eine Verdachtsmeldung (§ 43 GwG) bei der Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben. Ebenfalls kann unsererseits ein mögliches Rechtsgeschäft abgelehnt werden.
Bei Rückfragen steht Ihnen unser Ansprechpartner Herr Jens Wolframm gerne zur Verfügung.